Die Variante V7T verfolgt das Ziel einer gestreckten Linienführung für den Tunnel. Die Führung des Tunnels bei V7T unter der Bebauung ist bautechnisch machbar bei geringeren Baukosten gegenüber V6aT. Das Unterfahrrecht für den Baulastträger wird im späteren Planfeststellungsverfahren geregelt. Die Entschädigung der Grundstückseigentümer kann z.B. unter Beachtung vom Grundstückswert und Abstand zwischen Tunnel und Geländeoberfläche ermittelt werden (Münchener Verfahren).