Grundsätzlich müssen beim Neu- und Umbau von öffentlichen Straßen laut Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Art und Umfang notwendiger Lärmschutzmaßnahmen, werden jedoch erst im Rahmen der nun anstehenden vertieften Variantenuntersuchung überprüft.
Falls die maßgebenden Grenzwerte mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwänden oder lärmminderndem Fahrbahnbelag, nicht eingehalten werden können, kommen passive Lärmschutzmaßnahmen zum Einsatz. Im bisherigem Auswahlverfahren der nun neun vertiefend zu prüfenden Varianten, floss eine entsprechende Lärmzunahme bereits im Zielfeld „Umwelt“ unter dem Ziel „Wohnen“ mit in die Bewertung ein.