Falls bei der Baudurchführung nicht zumutbare Beeinträchtigung stattfinden würden, werden Entschädigungen geleistet. Hierzu werden im späteren Planfeststellungsverfahren Regelungen getroffen. Nach Fertigstellung des Tunnels sind keine derartigen Eingriffe zu erwarten. Im Bauzustand können Baulogistikflächen negativ wirken.