Grundsätzlich müssen beim Neu- und Umbau von öffentlichen Straßen laut Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Art und Umfang notwendiger Lärmschutzmaßnahmen werden jedoch erst im Rahmen der nun anstehenden vertieften Variantenuntersuchung überprüft. Falls die maßgebenden Grenzwerte mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwänden oder lärmminderndem Fahrbahnbelag, nicht eingehalten werden können, kommen passive Lärmschutzmaßnahmen zum Einsatz. Hierzu zählen u.a. Lärmschutzfenster und –türen oder eine Verbesserung der Lärmdämmung der Außenwände.
Die Kosten für mögliche Lärmschutzmaßnahmen werden vom Baulastträger übernommen.