Die Planungskompetenz des Vorhabenträgers (zukünftig die Autobahn GmbH des Bundes) reicht nicht aus, um eine Umgehungsstraße zu planen. Die Planung einer Umgehungsstraße wäre Sache des für die betreffende Straße zuständigen Baulastträgers.
Die Planungskompetenz des Vorhabenträgers (zukünftig die Autobahn GmbH des Bundes) reicht nicht aus, um eine Umgehungsstraße zu planen. Die Planung einer Umgehungsstraße wäre Sache des für die betreffende Straße zuständigen Baulastträgers.