Planung und Bau einer Bundesautobahn wie der Rheinspange 553 unterliegen gesetzlich definierten Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt. So müssen bei Lärm- und Schadstoffimmissionen bestimmte Grenzwerte eingehalten werden. Deshalb wird eine Trasse stets in einem möglichst großen Abstand zur Wohnbebauung geplant. Unabhängig davon besteht unseres Wissens keine Offenlegungspflicht eines Immobilienverkäufers hinsichtlich öffentlich bekannter Infrastrukturprojekte.