Das Gesetzespaket und das Verordnungspaket zur Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) in deutsches Recht ist im November 2016 in Kraft getreten. Die Seveso-III-Richtlinie findet Anwendung auf Betriebsbereiche (z.B. der chemischen Industrie) und beinhaltet – vereinfacht ausgedrückt – Bestimmungen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung von Störfallauswirkungen. Dazu schreibt die Richtlinie bei Betriebsbereichen mit gefährlichen Stoffen u.a. bestimmte Sicherheitsabstände zu Wohn- und Erholungsgebieten sowie – soweit möglich – zu Hauptverkehrswegen vor.
Im Kontext der Planungen zur Rheinspange 553 finden diese Vorgaben insbesondere aufgrund der im Planungsraum befindlichen Standorte u.a. der Shell Rheinland Raffinerie, Evonik Industries, TRV und AgrarEnergie Bernartz Berücksichtigung. So ermitteln die Gutachter anhand anlagen- und vorhabenspezifischer Faktoren einen angemessenen Sicherheitsabstand zu etwaigen geplanten Hauptverkehrswegen. Ein Unterschreiten des ermittelten angemessenen Sicherheitsabstandes ist vertretbar, wenn hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens vorliegen.