Die Eingriffe in Böden, die aufgrund ihrer natürlichen hohen Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft besonders schützenswert sind, werden in der Gesamtabwägung berücksichtigt.
Nachweisbare durch die Baumaßnahme entstehende Behinderungen oder Ertragsminderungen für die landwirtschaftlichen Betriebe werden im Planfeststellungsverfahren geregelt.