Der Bau einer Straße gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Eingriff in Natur und Landschaft. Wenn es auf diese Weise zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt, müssen die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Das gilt besonders auch für Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche.
Sollte es bei der gewählten Varianten zu dieser Art der Beeinträchtigung kommen, werden geeignete Ausgleichsmaßnahmen entwickelt. Welche Maßnahmen das im Einzelnen sind, wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit den Fachbehörden festgelegt. Hierfür übernimmt der Vorhabensträger die Kosten.