Eine Vorzugsvariante, die nicht mit Hilfe einer nachvollziehbaren Methodik entwickelt wurde und entsprechend alle relevanten Belange angemessen berücksichtigt, würde einer möglichen gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Insofern hat niemand ein Interesse daran, eine Variante festzulegen, die nicht in diesem Sinne sorgsam und transparent abgewogen ist.