Kann der Bundesverkehrsminister eine Variante per Verordnung festlegen, obwohl alle relevanten Verkehrs-, Wirtschafts- und Umweltkriterien sie bei sachgerechter Variantenauswahl von der Realisierung ausschließen würde?

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Eine Vorzugsvariante, die nicht mit Hilfe einer nachvollziehbaren Methodik entwickelt wurde und entsprechend alle relevanten Belange angemessen berücksichtigt, würde einer möglichen gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Insofern hat niemand ein Interesse daran, eine Variante festzulegen, die nicht in diesem Sinne sorgsam und transparent abgewogen ist.

Nutzerfrage, eingestellt am 16. November 2020