Eine Vorzugsvariante, die nicht anhand bewährter, nachvollziehbarer Kriterien ermittelt wurde, ist nicht gerichtsfest und daher auch nicht im Interesse des Bundesverkehrsministeriums.
Eine Vorzugsvariante, die nicht anhand bewährter, nachvollziehbarer Kriterien ermittelt wurde, ist nicht gerichtsfest und daher auch nicht im Interesse des Bundesverkehrsministeriums.