Lärmuntersuchung

Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchungen wird ermittelt, welche Auswirkungen die Trassenvarianten der Rheinspange auf die Lärmsituationen haben. Beim Neu- und Umbau von öffentlichen Straßen müssen laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) und Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Immissionsgrenzwerte (Lärmimmission ist die Lärmeinwirkung, z. B. auf den Menschen) überschritten werden. Gegenstand der Untersuchungen ist deshalb auch, welche Lärmschutzmaßnahmen sinnvoll sind, um Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Der Umfang der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen und verbleibende Grenzwertüberschreitungen gehen als wichtiges Kriterium in die Bewertung der Trassenvarianten ein.

Methodik und Ablauf der lärmtechnischen Untersuchung

Da es sich um eine zukünftige Situation handelt, kann im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchungen der zu erwartende Verkehrslärm nicht gemessen werden, sondern er wird mittels eines vorgegebenen Verfahrens berechnet (vgl. § 3 der 16. BImSchV).
 
Die Berechnungsregeln sind in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) beschrieben. In die Berechnungen fließen die maßgeblichen Aspekte für Lärmemissionen ein. Neben der Verkehrsstärke und der Verkehrszusammensetzung umfassen diese den Fahrbahnbelag, die Geschwindigkeiten, die Längsneigung der Trasse und die topografischen Randbedingungen. Im ersten Schritt der lärmtechnischen Untersuchungen wird der Verlauf der Grenzwertisophone ohne Lärmschutzmaßnahmen berechnet. Sind Lärmschutzmaßnahmen notwendig, um die Grenzwerte einzuhalten, wird als nächstes die erforderliche Höhe der Lärmschutzwand unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnbeläge berechnet. Hier ist zu beachten, dass mit zunehmender Höhe der Lärmschutzwand die zusätzliche Abschirmwirkung sinkt.
 
Zum Schluss werden die Lärmimmissionen in Form einer Lärmkarte mit Isophonen und einer flächenhaften Darstellung der Bereiche mit Grenzwertüberschreitungen aufbereitet.

Lärmvorsorge

Wenn die lärmtechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Immissionsschutzgrenzwerte überschritten werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Dies kann durch unterschiedliche Maßnahmen in der Planung berücksichtigt werden.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, aktive Lärmschutzmaßnahmen am Verkehrsweg einzuplanen. Dazu zählen eine siedlungsferne Führung der Straße, Lärmschutzwände, lärmmindernde Fahrbahnbeläge oder auch der Bau eines Tunnels. Zum anderen können auch passive Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden angedacht werden. Diese sind z. B. Lärmschutzfenster und -türen oder eine Verbesserung der Lärmdämmung der Außenwände und Dächer.

Dabei hat aktiver Lärmschutz immer Vorrang vor passivem Lärmschutz. Nur für den Fall, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, kommen passive Lärmschutzmaßnahmen zur Anwendung („Verhältnismäßigkeitsprüfung“).
Lärm-Grenzwerte aus der Verkehrslärmschutzverordnung

Grenzwerte aus der Verkehrslärmschutzverordnung