Die besondere Bedeutung der Wasserschutzgebiete

Schutz des Grundwassers

Alle Gewässer sind im Interesse des Wohles der Allgemeinheit vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Planung der Rheinspange 553. Eine besondere Bedeutung haben hierbei die Gewässer in Gebieten, in denen das Grundwasser der Trinkwasserversorgung dient.

Im erweiterten Untersuchungsraum der Rheinspange 553 liegen insgesamt fünf Wasserschutzgebiete: Hochkirchen (Zone IIIa), Westhoven (Zone IIIb) sowie Zündorf, Niederkassel und Urfeld mit mehreren Brunnen (Zonen I, II, IIIa und z. T. IIIb). Die Wasserschutzzone I bezieht sich auf die eigentlichen Fassungsanlagen, also die Brunnen, während die Schutzzone II das engere und die Schutzzone III das weitere Schutzgebiet umfassen. Alle Wasserschutzgebiete sind in der vertieften Raumanalyse in Kapitel 3.5.1.2 bzw. in der Karte 5 ausführlich dargestellt.

Diese Wasserschutzgebiete unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen einem besonderen Schutz und sind generell von Straßen freizuhalten. Ist aus wichtigen Gründen eine Straßenführung durch die entsprechenden Schutzzonen nicht zu vermeiden, muss ein ausreichender Schutz des Gewässers in jedem Fall gewährleistet sein.

Wasserschutz fließt in die umweltfachliche Bewertung ein

Daher werden bei der Planung zur Rheinspange 553 mögliche Auswirkungen der Varianten auf das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung sehr ausführlich untersucht. Auch Maßnahmen für den Schutz der Gewässer unter Einhaltung der „Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ werden berücksichtigt.

Nach dieser Richtlinie wird das Straßenoberflächenwasser in Wasserschutzgebieten mit sogenannten „RiStWag-Anlagen“ behandelt. Diese stellen sicher, dass auch größere Mengen wassergefährdender Stoffe, z. B. bei Tankwagenunfällen, zurückgehalten werden. Es darf keine Versickerung des Straßenoberflächenwassers in den Boden und das Grundwasser möglich sein.

Zudem müssen während der Bauarbeiten sehr strenge organisatorische oder bauliche Maßnahmen eingeplant werden, damit bei der Lagerung, beim Transport oder dem generellen Umgang mit Stoffen keine Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers erfolgen kann. Bestimmte Handlungen, wie z. B. die Errichtung einer Baustelle oder das Aufstellen von Wohnunterkünften in einer Wasserschutzzone II sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine durch eine Baustelleneinrichtung verursachte Verunreinigung ist daher ausgeschlossen.

Die Bedeutung der Wasserschutzgebiete hat also auch bei der Planung zur Rheinspange 553 einen hohen Stellenwert und fließt unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Richtlinien in die umweltfachliche Bewertung der einzelnen Varianten ein.

Eine genaue Einschätzung, welche Auswirkungen die verschiedenen Varianten der Rheinspange 553 auf das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung haben und welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer ggf. berücksichtigt werden, kann jedoch erst getroffen werden, wenn ein ausreichend detaillierter Planungsstand vorliegt.

 

 

Kommentare

2 Antworten

  1. Sehr geehrtes Team Rheinspange,

    Um eine bessere Transparenz der Auswirkung der Rheinspange auf die Trinkwassergewinnung zu erlangen möchte ich Sie bitten, die 12 Varianten einschließlich der Autobahnzufahrten, z.B. die Verlagerung der AS Wesseling Süd nach Bornheim-Widdig in die in den Karten 5 zu überlagern.

    1. Sehr geehrter Herr Kemmer,

      die vertiefte Untersuchung der 12 Varianten läuft derzeit. Sobald sie abgeschlossen ist, werden genauere Angaben zu den verschiedenen Varianten sowie deren Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die Trinkwassergewinnung auf der Projekthomepage veröffentlicht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr Rheinspange-Team

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