Nach einer kurzen Pause wird die Diskussion eröffnet und Raum für Rückfragen und Hinweise gegeben. Eine Teilnehmerin hinterfragt die farbliche Kennzeichnung der verschiedenen Varianten in der Gesamtübersicht der Ergebnisse der UVS, da die Eingriffe in die Umwelt bei allen Varianten zu groß seien, um sie mit der Farbe Grün zu markieren. Herr Bechtloff erklärt, dass die Farben lediglich ein Hilfsmittel im Rahmen der Präsentation sind, um die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten besser nachvollziehbar zu machen. Zudem weist er darauf hin, dass im Text der UVS in der abschließenden Tabelle der Variantenbewertung keine Farbzuweisungen vorgenommen werden.
Ein Teilnehmer fragt, wie die Faktoren Umwelt, Wirtschaftlichkeit und Verkehr in der Gesamtbewertung gewichtet werden. Herr Däumer antwortet, dass die Gewichtung und die Methodik zur Auswahl der Vorzugsvariante noch nicht feststeht und ebenfalls mit der Fachabteilung der Autobahn abgestimmt wird.
Eine Teilnehmerin fragt, wer die Berechnungen der Verkehrszahlen durchführt. Herr Däumer antwortet, dass die verkehrliche Wirkung von einem renommierten externen Büro ermittelt wird.
Weiter möchte ein Teilnehmer wissen, inwieweit das Land NRW einen Einfluss auf die Planung hat und ob die neue Regierung sich noch einbringen kann. Herr Kolks antwortet, dass mit dem Wechsel der Verantwortlichkeiten zum Bund das Landesverkehrsministerium an Einfluss verloren hat und nun der Bund und die Autobahn GmbH für den Prozess zuständig sind. Allerdings seien beispielsweise bei der TÖB-Beteiligung zur UVS auch Landesbehörden beteiligt, die auch einen Einfluss auf die Planung haben.
Ein Teilnehmer fragt, ob seit dem letzten Begleitkreis geprüft wurde, inwieweit ein 8-streifiger Ausbau der A59 nötig ist, weil eine A59 mit nur 6 Spuren durch den Bau der Rheinspange an die Kapazitätsgrenzen stoßen könnte. Herr Däumer verweist auf das umfangreiche Verkehrsmodell und die vielen Wechselbeziehungen, die dort berücksichtigt werden. Die Auswirkungen auf die A59 hingen zudem davon ab, ob die Vorzugsvariante eher nördlich oder südlich gelegen ist. Grundsätzlich liege kein Planungsauftrag für einen 8-streifigen Ausbau der A59 vor. Sollte im Laufe der Planungen der Rheinspange ein möglicher Kapazitätsengpass bei der A59 deutlich werden, werde dies entsprechend von der Autobahn GmbH an die Politik kommuniziert.
Ein Teilnehmer möchte wissen, ob eine nördliche Tunnelvariante statt einer Brücke besser bewertet worden wäre. Herr Bechtloff antwortet, dass laut dem zuständigen Planungsbüro Kocks Consult eine nördliche Tunnelvariante technisch nicht machbar ist.
Hinweise
Zunächst weist ein Teilnehmer darauf hin, dass im aktuellen Regionalplan westlich der A 59 ein interkommunales Gewerbegebiet (Troisdorf/Niederkassel) dargestellt ist, welches noch nicht realisiert wurde und dieses in einem potenziell relevanten Bereich für die Variante 10T liegt. Die Variante würde das Gewerbegebiet dann zerschneiden. Er bittet Herrn Bechtloff, dies bei der Bewertung der Variante 10T zu berücksichtigen. Nachträglich eingefügt: Die Prüfung durch Herrn Bechtloff hat ergeben, dass es im aktuellen Regionalplan für den Teilabschnitt Bonn / Rhein-Sieg von 2009 westlich der A 59 zwischen Haus Rott und der L 269 bei Niederkassel Stockem eine Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen gibt. In der UVS wird darauf in Kapitel 2.3.2 (Ziele der Regionalplanung) zu Beginn des 3. Absatzes hingewiesen. In der Wirkungsprognose der UVS ist dieser Bereich nicht berücksichtigt worden, da es beim Schutzgut Mensch, Teilschutzgut Wohnen vor allem um Wohn- und Wohnumfeldfunktionen geht. Generell werden in der Wirkungsprognose i.d.R. nur Flächen berücksichtigt, die einen ausreichend verfestigten Planungsstand haben (d.h. mindestens Darstellung im Flächennutzungsplan – FNP), was für das angesprochene interkommunale Gewerbegebiet aktuell nicht der Fall ist.
Zudem fragt der Teilnehmer nach der Berücksichtigung einer Wohnsiedlung an der Auffahrt O5. Herr Bechtloff antwortet, dass die angesprochene Wohnsiedlung in der Wirkungsprognose berücksichtigt wurde. D.h., dass die mit der Auffahrt O5 verbundenen Auswirkungen, wie beispielsweise auf das Schutzgut Mensch, in der Variantenbewertung der UVS berücksichtigt wurden.
Ein Teilnehmer hakt in Bezug auf die Trinkwasserschutzgebiete nach. Er wundert sich, dass das Ingenieurbüro Dr. Spang zu anderen Ergebnissen gekommen ist als der Wasserbeschaffungsverband Wesseling-Hersel. Die Varianten von den Anschlussstellen W3 und W4 kommend haben laut einem Gutachten, das dem Wasserbeschaffungsverband Wesseling-Hersel vorliegt, einen erheblichen Einfluss auf die Trinkwassergewinnung für Wesseling und Bornheim. Die von der Autobahn GmbH in Auftrag gegebene Aufstauberechnung komme jedoch zu dem Schluss, dass keine Gefährdung des Trinkwassers vorliege. Herr Bechtloff berichtet, dass sich das Ingenieurbüro Dr. Spang intensiv mit den anderen Gutachten befasst hat. Herr Däumer ergänzt, dass das Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Spang zeitnah auf der Projektwebsite der Rheinspange öffentlich zugänglich gemacht wird.
Ein Teilnehmer gibt einen Hinweis zu einer Fläche der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in Wesseling, die aus dem Regionalplan genommen wurde, da sie als Hochwassergebiet gilt. Er bittet Herrn Bechtloff, dies zu prüfen.
Nachträglich eingefügt: Die Prüfung durch Herrn Bechtloff hat zunächst ergeben, dass auf die angesprochene Fläche in der UVS in Kapitel 2.3.3.1 (Bauleitplanung) bei der Stadt Wesseling (Unterkapitel „Ergänzende Hinweise zur Bauleitplanung der Stadt Wesseling“) eingegangen worden ist. Eine zwischenzeitlich gestellte Anfrage der Autobahn GmbH bei der Bezirksregierung Köln zum aktuellen Stand der Neuaufstellung des Regionalplans Köln in diesem Bereich hat folgendes ergeben: „Die u. a. als Suchraum 9 bezeichnete Fläche wurde von der Stadt Wesseling im sogenannten Prozess „Region + Wohnen“ zur Verortung regionaler Wohnbauflächenbedarfe eingebracht. Aufgrund ihrer raumordnerischen Eignung wurde diese zunächst im Plankonzept 2020 des Regionalplans Köln als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ vorgesehen.
Infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hat der Regionalrat Köln in seiner Sitzung am 24.09.2021 beschlossen, einige Bereiche in hochwassergefährdeten Gebieten (HQextrem) aus Gründen des vorsorgenden Hochwasserschutzes nicht mehr als Siedlungsbereiche festzulegen. Davon ist auch die in Rede stehende Fläche betroffen. Die Stadt Wesseling wurde mit Schreiben vom 27.01.2022 darüber informiert.“ (E-Mail des Dezernates 32 bei der Bezirksregierung Köln an die Autobahn GmbH vom 06.07.2022).
Aus diesem Grund wird der entsprechende Passus in Kapitel 2.3.3.1 der UVS gestrichen. Ebenfalls wird in der Wirkungsprognose der UVS nicht mehr auf diese Fläche eingegangen.
Eine Teilnehmerin zweifelt an der Gewichtung der Zielfelder. In Zeiten der Klimakrise müssten ihrer Meinung nach die Umweltbelange stärker gewichtet werden. Ein anderer Teilnehmer kritisiert die geringe Gewichtung der Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Wohnen innerhalb der UVS.
Eine Teilnehmerin gibt zu bedenken, dass im Hinblick auf Umwelteinflüsse die Verkehrsführung von Autobahn und Schiene zusammengedacht werden müsste. Ihrer Meinung nach müsste eine Variante, die mit dem ÖPNV gekoppelt werden könnte, in der UVS bei den Schutzgütern Mensch und Klima besser bewertet werden. Folglich stellt sie das Ergebnis der UVS infrage, wenn der ÖPNV nicht eingeschlossen wird.
Ein Teilnehmer äußert Bedauern für den eingeschränkten Planungsauftrag der Autobahn GmbH und wünscht sich eine Planung, die ÖPNV und Straße zusammen fokussiert. Er wünscht sich von der Autobahn GmbH eine zeitgemäße gesamtheitlichere Betrachtung von Mobilität. Die Politik müsse der Autobahn GmbH diese Kompetenzen einräumen.