Frau Wallossek stellt zunächst das Büro und das Projektteam von Cochet Consult aus Bonn vor, welches die Durchführung der UVS und der FFH-VP übernehmen wird. Im Anschluss erläutert Herr Bechtloff Gegenstand und Ablauf der Untersuchungen.
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist festgelegt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) u.a. beim Bau einer Bundesautobahn durchgeführt werden muss, also auch im Fall der Rheinspange. Ziel der UVP als Gesamtprozess ist die frühzeitige Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Für die endgültige behördliche Entscheidung über das Vorhaben hat die UVP lediglich empfehlenden Charakter. Die UVS ist ein Teil der UVP mit den textlichen und kartografischen Darstellungen der Auswirkungen.
Es gibt drei wesentliche Arbeitsschritte im Rahmen einer UVS: Bei der Planungsraumanalyse geht es zunächst darum, Bereiche mit hohem Konfliktpotenzial im umwelt- und naturschutzfachlichen Zusammenhang zu identifizieren, den nötigen Untersuchungsumfang zu ermitteln sowie einen Vorschlag zum vertieft zu betrachtenden Untersuchungsraum zu unterbreiten. Bei der daran anschließenden vertiefenden Raumanalyse als zweitem Arbeitsschritt werden die relevanten Schutzgüter (z.B. Menschen, Tiere, Pflanzen oder Boden) erfasst und bewertet sowie eine Raumwiderstandskarte erstellt. In einem dritten Schritt werden bei der Auswirkungsprognose und dem Variantenvergleich die Auswirkungen der verschiedenen Varianten des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter dargestellt und miteinander verglichen und – wenn möglich – Präferenzvarianten ermittelt.
Im Anschluss erörtert Herr Bechtloff, welche weiteren umweltfachlichen Untersuchungen für die Rheinspange relevant sind. Da sich mit dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ im Untersuchungsraum auch ein sogenanntes „Natura 2000-Gebiet“ befindet, das sich aus verschiedenen Teilgebieten zusammensetzen (z.B. Rheinabschnitte im Bereich der Langeler und Lülsdorfer Wiesen oder zwischen Niederkassel-Ort und Rheidt), ist ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die Zulassung eines Vorhabens muss dieses auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets geprüft werden. Eine Unverträglichkeit kann zur Unzulässigkeit von Varianten bzw. des Vorhabens führen.
Eine weitere relevante umweltfachliche Untersuchung ist die faunistische Planungsraumanalyse. Diese ermittelt anhand vorhandener Daten im Untersuchungsraum vorkommende und durch das Vorhaben ggf. betroffene Arten und Artengruppen. Die Analyse mündet in Empfehlungen, für welche Arten bzw. Artengruppen im Anschluss spezielle faunistische Untersuchungen durchzuführen sind. Dies wird ein weiteres Thema beim UVS-Abstimmungstermin sein.
Zum Abschluss erläutert Herr Bechtloff den aktuellen Untersuchungsstand. Im Hinblick auf den bevorstehenden UVS-Termin ist die faunistische Planungsraumanalyse derzeit in Arbeit. Mögliche faunistische Untersuchungen könnten bereits im Winter beginnen. Die Planungsraumanalyse im Rahmen der UVS ist bereits abgeschlossen und liegt im Entwurf vor.
Beim zweiten UVS-Abstimmungstermin, voraussichtlich im Juli 2019, sollen die Ergebnisse der vertiefenden Raumanalyse vorgestellt und anschließend Wirkungsprognose und Variantenvergleich erstellt werden. Beim dritten UVS-Termin im Sommer 2020 sollen dann sämtliche Ergebnisse der umweltfachlichen Untersuchungen vorliegen und diskutiert werden.
Das Dialogforum wird über die wesentlichen Schritte und wichtige Zwischenergebnisse weiterhin frühzeitig informiert.
Rückfragen und Diskussion
Zu den FFH-Gebieten im Untersuchungsraum kommt die Frage auf, ob diese als gegeben hingenommen werden, oder ob ihr Status etwa mit Blick auf die tatsächliche aktuelle Bedeutung für den Schutz bestimmter Arten auch infrage gestellt und neu analysiert wird. Herr Bechtloff führt aus, dass der Status als FFH-Gebiet in der Regel nicht hinterfragt wird. Zudem ist das betreffende FFH-Gebiet nicht nur für verschiedene Fischarten als solches ausgewiesen, sondern auch für diverse Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie. Da es das Ziel ist, bestimmte Lebensraumtypen bzw. Habitate von bestimmten Arten in einem guten Erhaltungszustand zu bewahren bzw. diesen zu verbessern, wird ein FFH-Gebiet nicht abgeschafft, wenn ein bestimmter Bestand nicht mehr gegeben ist. Was die Abgrenzung der Lebensraumtypen in diesem FFH-Gebiet angeht, erfolgt zudem derzeit eine aktuelle Kartierung durch das LANUV, die Anfang 2019 abgeschlossen sein wird, weshalb eine gute Datengrundlage für die Untersuchungen besteht.
Fragen entstehen bezüglich der genauen Ausdehnung des Planungsraumes und dessen Unterscheidung vom Untersuchungsraum der UVS. Klar definiert ist bisher lediglich der Planungsraum für die Rheinspange: linksrheinisch zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Rodenkirchen der A 555 im Norden und der AS Bornheim im Süden und rechtsrheinisch zwischen der AS Troisdorf der A 59 im Süden und der AS Köln-Wahn im Norden. Innerhalb dessen gilt es noch, einen sinnvollen Untersuchungsraum für die UVS abzugrenzen. Dazu dient ja unter anderem auch der 1. UVS-Abstimmungstermin. Zur besseren Veranschaulichung dieser Zusammenhänge sollen Planungsraum und Untersuchungsraum der UVS in der nächsten Sitzung noch einmal anhand einer Karte verdeutlicht werden.
Zudem interessiert sich das Forum verstärkt für den Umgang mit den Schutzgütern Boden und Mensch und den relevanten Bewertungskriterien. Die Gutachter machten klar, dass z.B. beim Schutzgut Boden auch die natürliche Ertragsfähigkeit für landwirtschaftliche Produktion als Bewertungskriterium für den Boden herangezogen wird. Es wird vereinbart, dass nach Abschluss der Raumempfindlichkeitsanalyse (Sommer 2019) die Bodenwertigkeit im Untersuchungsraum anschaulich vorgestellt wird. Ein Vertreter des Forums fordert, dass auch klimatische Faktoren bei Betrachtung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind und nennt als Beispiel ein aus seiner Sicht vorhandenes und für die Kölner Innenstadt wichtiges Frischluftentwicklungsgebiet. Herr Bechtloff macht hier klar, dass generell auch relevante, außerhalb des Untersuchungsraumes liegende Faktoren in die Betrachtungen einfließen können. In Bezug auf das Schutzgut Mensch werden zahlreiche Vorbelastungen und Akkumulationen (z.B. bezüglich Lärm- und Schadstoffbelastungen) berücksichtigt werden, sofern sie bekannt sind.